PC Service Rainer Schulte


Allgemeine Geschäftbedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen des PC Service Rainer Schulte

Allgemeine Bestimmungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des PC Service Rainer Schulte (im folgenden PCS genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn PCS in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen als angenommen.

Eventuelle Abweichungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur durch schriftliche Bestätigung seitens der PCS wirksam.

II. Verkaufsbedingungen

1. Vertragsschluss

  1. Angebote und Angaben hinsichtlich von PCS vertriebenen Geräte sind freibleibend und unverbindlich. Produktbeschreibungen, wie Daten und Unterlagen von PCS vertriebenen Geräte sind nur annähernd maßgebend und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
  2. Bestellungen des Kunden sind verbindliche Angebote, welche PCS wahlweise durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zustellung der Ware zu dem in Rechnung gestellten Endpreis annimmt. Wurde die bestellte Ware bei einer Bestellung auf Abruf nicht binnen einem Monat seit dem Datum der Auftragsbestätigung abgenommen, so entfällt eine Lieferverpflichtung für PCS. Der Kunde bleibt weiterhin zum Abruf und zur Abnahme der Ware verpflichtet.
  3. Bestellt der Kunde die Ware über den Online-Shop, so wird PCS den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese bleibt der Auftragsbestätigung vorbehalten.
  4. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

 

2. Lieferfristen und -termine, Rücktrittsrecht

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des PCS. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung des PCS nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer der PCS. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Für den Fall der bereits erfolgten Gegenleistung wird diese unverzüglich zurückerstattet.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der PCS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, wesentliche Veränderungen der Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger relevanter Begleitkosten, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat sie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Die vorbezeichneten Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen berechtigen beide Vertragsparteien, binnen einer angemessenen Frist von drei Wochen nach Bekanntwerden und Mitteilung des Störungsgrundes, eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu verlangen oder aber die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den Rücktrittsvorschriften nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen.

Sie berechtigen PCS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PCS von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Die durch PCS an den Kunden gelieferten Waren dürfen nicht aus dem vereinbarten Lieferungsland weggeführt werden. Erfolgt trotzdem eine Ausfuhr der Waren, ist diese gemäß der Außenwirtschaftsgesetze der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes der Ware genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist von dem Kunden selbst zu beantragen.

3. Preise

Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und freibleibend und können von PCS jederzeit abgeändert werden.

Sämtliche Preise beinhalten weder Verpackungsmaterialkosten noch Versicherungskosten.

4. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig und sofort ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PCS über den Betrag verfügen kann. PCS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Falls der Kunde mit der Begleichung einer oder mehrerer Forderungen in Verzug gerät, sonstige wesentliche Vertragspflichten schuldhaft nicht einhält oder wenn PCS Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Rücklastschriften, Anhängigkeit eines Vergleiches oder Insolvenz, werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus ist PCS im Falle des Zahlungsverzuges befugt, die jeweils banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugszinsschaden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung in Zahlungsverzug, ist PCS unbeschadet ihrer Rechte der
§§ 286 ff., 324ff. BGB berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künftige Lieferungen zurückzuhalten oder wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme auszuführen. Wird eine Nachnahme vom Kunden nicht eingelöst, so ist PCS berechtigt, die Ware unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung zu veräußern und dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.

Gegen Ansprüche des PCS kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

5. Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen

Zur Wirksamkeit von Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen, sowie mündlicher Vereinbarungen, bedürfen diese einer schriftlichen Bestätigung durch PCS. Die Verkaufsangestellten der PCS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Versicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

6. Gefahrübergang

Sobald die Ware zum Zweck der Versendung an den Kunden durch PCS einem Spediteur, dem Frachtführer, einem anderen zum Versand eingesetzten unselbständigen Beförderungsunternehmen oder einer sonstigen zum Transport bestimmten Person übergeben wurde, geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware auf den Kunden über. Die Art und Weise der Versendung einschließlich der Verpackung sowie die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den Kunden von einem inländischen Auslieferungslager oder einem ausländischen Hersteller/Zulieferungsunternehmer erfolgt, liegt im billigen Ermessen des PCS, es sei denn, vorab wurde eine andere Vereinbarung getroffen.

Versand- und Verpackungskosten werden dem Kunden sodann in Rechnung gestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

Die durch PCS gelieferte Ware bleibt solange Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegen den Kunden sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Erfolgt zum Ausgleich der Ansprüche ein Wechsel- oder Scheckverfahren, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zum Abschluß dieses Verfahrens bestehen.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherheit an PCS ab.

Des weiteren ist er nicht berechtigt, durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Ware zu verfügen. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist diese Einziehungsermächtigung widerrufbar. Die aufgrund der Einziehungsermächtigung eingenommenen Beträge werden vom Kunden treuhänderisch und unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für PCS verwaltet.

Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde der PCS sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Zugleich ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der PCS hinzuweisen. Die Kosten etwaiger Interventionen der PCS gegen Vollstreckungsgläubiger oder gegen sonstige auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte trägt der Kunde.

Verhält sich der Kunde vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsverzug), so ist PCS befugt, vom Vertrag zurückzutreten.

Die eventuell anstehende Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren nimmt der Kunde für PCS vor, ohne daß diese rechtlich dadurch verpflichtet wird. Erlischt das Eigentum des PCS an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des PCS an der einheitlichen Sache oder Sachverbindung wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an PCS übergeht. Diese durch den Kunden geschaffene einheitliche Sache oder Sachverbindung verwahrt dieser für PCS unentgeltlich.
Bei Weiterveräußerung der geschaffenen einheitlichen Sache oder Sachverbindung gilt die obige Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung.

Die Vorbehaltsware muß von dem Kunden gegen sämtliche Risiken angemessen versichert werden. Die Vorbehaltsware ist von dem Kunden sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und auf Wunsch der PCS als solche zu kennzeichnen. Der Kunde tritt die durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware entstehenden vertraglichen, insbesondere versicherungsvertraglichen oder deliktischen Ansprüche bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) an PCS ab. PCS gibt die ihr im Rahmen dieser Eigentumsvorbehaltsvereinbarung gewährten Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden frei, soweit der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der b.com AG nachweisbar um mehr als 20 % übersteigt.

8. Gewährleistung

  1. PCS haftet im Rahmen der gesetzlichen Mängelansprüche für die Dauer der gesetzlichen Fristen gerechnet ab Übergabe der Ware an den Kunden für Mängel, die bei Auslieferung der Ware an den Kunden vorhanden sind.
    Die des PCS gelieferte Ware ist in ihrer Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist, mangelfrei.
    Geringfügige Abweichungen vom Kaufgegenstand bezüglich Qualität, Farbe, Form stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und dem Kunden zumutbar sind. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
    Für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt PCS keine Haftung, auch wenn bei Vertragsvereinbarungen über Verwendungsmöglichkeiten der Ware durch PCS beraten wurde. PCS übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen, und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden.
  2. Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl der PCS Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Gutschrifterteilung. Die Gewährleistungsverpflichtung für mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufgegenstand abweichende Ware der PCS beschränkt sich im übrigen auf die Nachbesserung oder aber auf die Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes.
    In dem Fall, dass PCS zunächst die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gewählt hat, gilt im Übrigen folgendes: Ist PCS zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt PCS die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
    Liefert PCS zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für mögliche Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßogen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt (vgl. Zeitwertgutschriften-Liste).
  3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt PCS nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Der Aufwendungsersatz beschränkt sich auf maximal 2 % des ursprünglichen Warenwertes.
  4. Den Kunden trifft hinsichtlich der empfangenen Ware eine von ihm unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware durchzuführende Untersuchungspflicht auf etwaige Mängel, auf ihre Beschaffenheit und auf das etwaige Vorhandensein ggf. zugesicherter Eigenschaften im handelsüblichen Umfang. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist, der PCS schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht in dem oben angegebenen Zeitraum von 8 Tagen seit Lieferdatum, so gilt die Ware als genehmigt.
  5. Veräußert oder verarbeitet der Kunde die Ware weiter, so erkennt er die Mangelfreiheit und Vertragsmäßigkeit der Lieferung an. Folglich ist eine Gewährleistung für bereits verarbeitete oder nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist weiter veräußerte Ware ausgeschlossen. Die Warenrücklieferung wegen mangelhafter oder sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung ist mit PCS abzustimmen und nur unter konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferschein-/Rechnungsnummer zulässig.
  6. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang der zurückgelieferten Ware bei der PCS trägt der Kunde. Der Verschleiß der Ware ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für unsachgemäße Behandlung und vom Kunden verursachte Aufstellungsfehler und Reinigungsarbeiten. Für die Instandsetzung der aufgrund dieser durch den Kunden verursachter Mangelhaftigkeit der Ware berechnet PCS ihre Leistungen nach den jeweils gültigen Preisen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Ware, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Verjährungsfrist. Garantieleistungen betreffen ausschließlich den Hersteller von Waren und sind diesem gegenüber geltend zu machen. Gewährleistungsansprüche gegen PCS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  7. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Ware aus dem Kaufvertrag Sachmängelansprüche geltend machen.
  8. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, daß ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des PCS berechnet.
  9. Die Inanspruchnahme der Garantie oder Gewährleistung sowie kostenpflichtiger Reparaturaufträge hat vom Kunden ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
    Es gelten die jeweils aktuellen RMA-Abwicklungsrichtlinien und Garantiebedingungen des PCS.
    Ausnahme: Für Rechner aus der Produktion von PCS, welche vom Kunden mit einer Rechner-Garantie erworben wurden, hat die Inanspruchnahme der Garantie ausschließlich über die Serviceabteilung bei PCS zu erfolgen.
  10. Retouren jeglicher Art haben ausschließlich über die Serviceabteilung von PCS zu erfolgen.

Tabelle zur Erstellung einer Zeitwertgutschrift

 

Rechnungsdatum des Produktes - Eingangsdatum RMA

Höhe der Gutschrift in % vom
ursprünglichen Warenwert

Weniger als 6 Monate oder 6 Monate

100%

Weniger als 1 Jahr oder 1 Jahr

80%

Weniger als 2 Jahre oder 2 Jahre

60%

Beispiel:

Rechnungsdatum: 1.10.2002

Kaufpreis: 365 Euro

Eingangsdatum RMA: 1.9.2003

Höhe der Gutschrift: 292 Euro (= 80% von 365 Euro)

 

 


9. Haftung

PCS haftet für Schäden des Kunden nur insoweit als ihnen oder ihren Mitarbeitern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.

Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der PCS ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn, dass es sich um rechtskräftig festgestellte oder um des PCS schriftlich anerkannte Ansprüche handelt.

Der Kunde ist ebenso nicht berechtigt, mit gegenüber der PCS bestehenden Forderungen aufzurechnen.

11. Urheberschutz

Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und die Herstellung bestellter Teile darf der Kunde nur für den vorhergesehenen Zweck verwenden. Der Kund ist nicht berechtigt, diese Unterlagen ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

12. Gerichtsstand/Erfüllungsort

Die durch die mit der PCS geschlossene Geschäftsbeziehung entstehenden Verpflichtungen sind an deren Geschäftssitz (Dienheim) zu erfüllen. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche, auch Wechsel- und Scheckansprüche, aus der Geschäftsbeziehung gilt der Geschäftssitz der PCS (Dienheim) als ausschließlicher Gerichtsstand. Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


13. Datenschutz und Schlussbestimmungen

PCS ist berechtigt, die ihr vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung der Daten erfordert Schriftform. PCS ist dann berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, wenn diese der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden des PCS beachtet.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Hinsichtlich des unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so nahe wie möglich kommt. In diesem Fall wird die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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