I. Allgemeine
Geschäftsbedingungen des PC Service Rainer Schulte
Allgemeine Bestimmungen
Die Lieferungen, Leistungen und
Angebote des PC Service Rainer Schulte (im folgenden PCS genannt) erfolgen
ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten
somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Das gilt auch dann, wenn PCS in
Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Bedingungen
als angenommen.
Eventuelle Abweichungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur durch schriftliche Bestätigung
seitens der PCS wirksam.
II. Verkaufsbedingungen
1. Vertragsschluss
- Angebote und Angaben hinsichtlich von PCS
vertriebenen Geräte sind freibleibend und unverbindlich.
Produktbeschreibungen, wie Daten und Unterlagen von PCS vertriebenen
Geräte sind nur annähernd maßgebend und stellen keine zugesicherten
Eigenschaften dar.
- Bestellungen des Kunden sind verbindliche
Angebote, welche PCS wahlweise durch Zusendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder durch Zustellung der Ware zu dem in Rechnung
gestellten Endpreis annimmt. Wurde die bestellte Ware bei einer Bestellung
auf Abruf nicht binnen einem Monat seit dem Datum der Auftragsbestätigung
abgenommen, so entfällt eine Lieferverpflichtung für PCS. Der Kunde bleibt
weiterhin zum Abruf und zur Abnahme der Ware verpflichtet.
- Bestellt der Kunde die Ware über den Online-Shop, so wird PCS den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Diese bleibt der Auftragsbestätigung vorbehalten.
- Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des
Vertrages. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren
Erhalt auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
2. Lieferfristen und -termine,
Rücktrittsrecht
Liefertermine oder -fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
Der Vertragsschluß erfolgt unter
dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die
Zulieferer des PCS. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung des PCS
nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten
Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer der PCS. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Für den Fall der
bereits erfolgten Gegenleistung wird diese unverzüglich zurückerstattet.
Liefer- und
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die der PCS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu
gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, wesentliche
Veränderungen der Energiekosten, Frachtkosten oder sonstiger relevanter
Begleitkosten, usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, hat sie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten.
Die vorbezeichneten Lieferungs-
oder Leistungsverzögerungen berechtigen beide Vertragsparteien, binnen einer
angemessenen Frist von drei Wochen nach Bekanntwerden und Mitteilung des
Störungsgrundes, eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände zu
verlangen oder aber die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß den
Rücktrittsvorschriften nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen.
Sie berechtigen PCS, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Wenn die Behinderung länger
als drei Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird PCS von ihrer
Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten.
Die durch PCS an den Kunden
gelieferten Waren dürfen nicht aus dem vereinbarten Lieferungsland weggeführt
werden. Erfolgt trotzdem eine Ausfuhr der Waren, ist diese gemäß der
Außenwirtschaftsgesetze der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes
der Ware genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist von dem Kunden selbst zu
beantragen.
3. Preise
Alle Preisangebote und -angaben
außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und freibleibend und
können von PCS jederzeit abgeändert werden.
Sämtliche Preise beinhalten weder
Verpackungsmaterialkosten noch Versicherungskosten.
4. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis und Preise für
Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig und sofort ohne Abzug zahlbar,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Eine Zahlung gilt erst dann
als erfolgt, wenn PCS über den Betrag verfügen kann. PCS ist berechtigt, trotz
anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere
Schuld anzurechnen und werden den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung
zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir
berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Falls der Kunde mit der
Begleichung einer oder mehrerer Forderungen in Verzug gerät, sonstige
wesentliche Vertragspflichten schuldhaft nicht einhält oder wenn PCS Umstände
bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern,
insbesondere u.a. Zahlungseinstellung, Rücklastschriften, Anhängigkeit eines
Vergleiches oder Insolvenz, werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber
hinaus ist PCS im Falle des Zahlungsverzuges befugt, die jeweils banküblichen
Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugszinsschaden in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Kunde mit
dem Ausgleich einer Forderung in Zahlungsverzug, ist PCS unbeschadet ihrer
Rechte der
§§ 286 ff., 324ff. BGB berechtigt, anderweitige vereinbarte oder künftige
Lieferungen zurückzuhalten oder wahlweise nur noch gegen Vorauskasse oder gegen
Nachnahme auszuführen. Wird eine Nachnahme vom Kunden nicht eingelöst, so ist
PCS berechtigt, die Ware unbeschadet ihrer sonstigen vertraglichen Rechte
anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung zu veräußern und
dem Kunden die Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten Kaufpreis und dem
durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung zu stellen.
Gegen Ansprüche des PCS kann der
Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Vertragsänderungen und / oder
-ergänzungen
Zur Wirksamkeit von
Vertragsänderungen und / oder -ergänzungen, sowie mündlicher Vereinbarungen,
bedürfen diese einer schriftlichen Bestätigung durch PCS. Die Verkaufsangestellten
der PCS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Versicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.
6. Gefahrübergang
Sobald die Ware zum Zweck der
Versendung an den Kunden durch PCS einem Spediteur, dem Frachtführer, einem
anderen zum Versand eingesetzten unselbständigen Beförderungsunternehmen oder
einer sonstigen zum Transport bestimmten Person übergeben wurde, geht die
Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der
Ware auf den Kunden über. Die Art und Weise der Versendung einschließlich der
Verpackung sowie die Entscheidung darüber, ob die Auslieferung der Ware an den
Kunden von einem inländischen Auslieferungslager oder einem ausländischen
Hersteller/Zulieferungsunternehmer erfolgt, liegt im billigen Ermessen des PCS,
es sei denn, vorab wurde eine andere Vereinbarung getroffen.
Versand- und Verpackungskosten
werden dem Kunden sodann in Rechnung gestellt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die durch PCS gelieferte Ware bleibt
solange Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegen den Kunden sowie
die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen,
erfüllt sind. Erfolgt zum Ausgleich der Ansprüche ein Wechsel- oder
Scheckverfahren, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zum Abschluß dieses
Verfahrens bestehen.
Der Kunde ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt
und nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die dem
Kunden aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware
betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt
zur Sicherheit an PCS ab.
Des weiteren ist er nicht
berechtigt, durch Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Ware zu
verfügen. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen in eigenem
Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nach, so ist diese Einziehungsermächtigung widerrufbar. Die
aufgrund der Einziehungsermächtigung eingenommenen Beträge werden vom Kunden
treuhänderisch und unter gesonderter Aufbewahrung und Buchung für PCS
verwaltet.
Zugriffe oder Ansprüche Dritter
auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde der PCS sofort und unter Übergabe der
notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Zugleich ist der Kunde verpflichtet, den
Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der PCS hinzuweisen. Die Kosten etwaiger
Interventionen der PCS gegen Vollstreckungsgläubiger oder gegen sonstige auf
die Vorbehaltsware zugreifende Dritte trägt der Kunde.
Verhält sich der Kunde
vertragswidrig (insbesondere bei Zahlungsverzug), so ist PCS befugt, vom
Vertrag zurückzutreten.
Die eventuell anstehende
Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren nimmt der Kunde für PCS vor,
ohne daß diese rechtlich dadurch verpflichtet wird. Erlischt das Eigentum des
PCS an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit
anderen Waren, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des
PCS an der einheitlichen Sache oder Sachverbindung wertanteilsmäßig
(Rechnungswert) an PCS übergeht. Diese durch den Kunden geschaffene
einheitliche Sache oder Sachverbindung verwahrt dieser für PCS unentgeltlich.
Bei Weiterveräußerung der geschaffenen einheitlichen Sache oder Sachverbindung
gilt die obige Vorausabtretung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auch für
die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung.
Die Vorbehaltsware muß von dem
Kunden gegen sämtliche Risiken angemessen versichert werden. Die Vorbehaltsware
ist von dem Kunden sorgfältig und schonend zu behandeln, getrennt zu lagern und
auf Wunsch der PCS als solche zu kennzeichnen. Der Kunde tritt die durch
Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware entstehenden
vertraglichen, insbesondere versicherungsvertraglichen oder deliktischen
Ansprüche bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert)
an PCS ab. PCS gibt die ihr im Rahmen dieser Eigentumsvorbehaltsvereinbarung
gewährten Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden frei, soweit
der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen der b.com AG nachweisbar um
mehr als 20 % übersteigt.
8. Gewährleistung
- PCS haftet im Rahmen der gesetzlichen
Mängelansprüche für die Dauer der gesetzlichen Fristen gerechnet ab
Übergabe der Ware an den Kunden für Mängel, die bei Auslieferung der Ware
an den Kunden vorhanden sind.
Die des PCS gelieferte Ware ist in ihrer Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist, mangelfrei.
Geringfügige Abweichungen vom Kaufgegenstand bezüglich Qualität, Farbe, Form stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich sind und dem Kunden zumutbar sind. Sachmängelansprüche bestehen nicht, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
Für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt PCS keine Haftung, auch wenn bei Vertragsvereinbarungen über Verwendungsmöglichkeiten der Ware durch PCS beraten wurde. PCS übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen, und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht wurden. - Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach
Wahl der PCS Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Gutschrifterteilung.
Die Gewährleistungsverpflichtung für mangelhafte oder vom vereinbarten
Kaufgegenstand abweichende Ware der PCS beschränkt sich im übrigen auf die
Nachbesserung oder aber auf die Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung
oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes.
In dem Fall, dass PCS zunächst die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gewählt hat, gilt im Übrigen folgendes: Ist PCS zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt PCS die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Liefert PCS zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für mögliche Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßogen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt (vgl. Zeitwertgutschriften-Liste). - Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Nacherfüllung übernimmt PCS nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im
Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Der Aufwendungsersatz
beschränkt sich auf maximal 2 % des ursprünglichen Warenwertes.
- Den Kunden trifft hinsichtlich der
empfangenen Ware eine von ihm unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware
durchzuführende Untersuchungspflicht auf etwaige Mängel, auf ihre
Beschaffenheit und auf das etwaige Vorhandensein ggf. zugesicherter
Eigenschaften im handelsüblichen Umfang. Offensichtliche Mängel sind
unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch nach Ablauf der
vorgenannten Rügefrist, der PCS schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die
Mängelanzeige nicht in dem oben angegebenen Zeitraum von 8 Tagen seit
Lieferdatum, so gilt die Ware als genehmigt.
- Veräußert oder verarbeitet der Kunde die Ware
weiter, so erkennt er die Mangelfreiheit und Vertragsmäßigkeit der
Lieferung an. Folglich ist eine Gewährleistung für bereits verarbeitete
oder nach Ablauf der vorgenannten Rügefrist weiter veräußerte Ware
ausgeschlossen. Die Warenrücklieferung wegen mangelhafter oder sonstiger
nicht vertragsgemäßer Lieferung ist mit PCS abzustimmen und nur unter
konkreter Bezugnahme auf die jeweilige Lieferschein-/Rechnungsnummer
zulässig.
- Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs bis zum Eingang der zurückgelieferten Ware
bei der PCS trägt der Kunde. Der Verschleiß der Ware ist in jedem Fall von
der Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt auch für unsachgemäße
Behandlung und vom Kunden verursachte Aufstellungsfehler und
Reinigungsarbeiten. Für die Instandsetzung der aufgrund dieser durch den
Kunden verursachter Mangelhaftigkeit der Ware berechnet PCS ihre
Leistungen nach den jeweils gültigen Preisen. Für Nachbesserungsarbeiten
und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die
ursprüngliche Ware, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden
Verjährungsfrist. Garantieleistungen betreffen ausschließlich den
Hersteller von Waren und sind diesem gegenüber geltend zu machen.
Gewährleistungsansprüche gegen PCS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu
und sind nicht abtretbar.
- Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Ware aus dem
Kaufvertrag Sachmängelansprüche geltend machen.
- Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, daß
ein Sachmangel nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und
Reparatur zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des PCS berechnet.
- Die Inanspruchnahme der Garantie oder
Gewährleistung sowie kostenpflichtiger Reparaturaufträge hat vom Kunden
ausschließlich schriftlich zu erfolgen.
Es gelten die jeweils aktuellen RMA-Abwicklungsrichtlinien und Garantiebedingungen des PCS.
Ausnahme: Für Rechner aus der Produktion von PCS, welche vom Kunden mit einer Rechner-Garantie erworben wurden, hat die Inanspruchnahme der Garantie ausschließlich über die Serviceabteilung bei PCS zu erfolgen. - Retouren jeglicher Art haben ausschließlich
über die Serviceabteilung von PCS zu erfolgen.
Tabelle zur Erstellung einer Zeitwertgutschrift
|
Rechnungsdatum
des Produktes - Eingangsdatum RMA |
Höhe
der Gutschrift in % vom |
|
Weniger als 6
Monate oder 6 Monate |
100% |
|
Weniger als 1
Jahr oder 1 Jahr |
80% |
|
Weniger als 2
Jahre oder 2 Jahre |
60% |
Beispiel:
|
Rechnungsdatum: 1.10.2002 |
Kaufpreis: 365 Euro |
|
Eingangsdatum RMA: 1.9.2003 |
Höhe der
Gutschrift: 292 Euro (= 80% von 365 Euro) |
9. Haftung
PCS haftet für Schäden des Kunden
nur insoweit als ihnen oder ihren Mitarbeitern, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Lasten fällt.
Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch für die zwingende Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.
Jede Haftung ist auf den bei
Vertragsschluß vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit nicht vorstehend etwas
Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Zurückbehaltungsrecht und
Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt,
gegenüber Forderungen der PCS ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, es sei denn,
dass es sich um rechtskräftig festgestellte oder um des PCS schriftlich
anerkannte Ansprüche handelt.
Der Kunde ist ebenso nicht
berechtigt, mit gegenüber der PCS bestehenden Forderungen aufzurechnen.
11. Urheberschutz
Dem Kunden überlassene Unterlagen
und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge
für die Gestaltung und die Herstellung bestellter Teile darf der Kunde nur für
den vorhergesehenen Zweck verwenden. Der Kund ist nicht berechtigt, diese Unterlagen
ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von
Veröffentlichungen zu machen.
12. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Die durch die mit der PCS
geschlossene Geschäftsbeziehung entstehenden Verpflichtungen sind an deren
Geschäftssitz (Dienheim) zu erfüllen. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige
Ansprüche, auch Wechsel- und Scheckansprüche, aus der Geschäftsbeziehung gilt
der Geschäftssitz der PCS (Dienheim) als ausschließlicher Gerichtsstand.
Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Datenschutz und
Schlussbestimmungen
PCS ist berechtigt, die ihr vom
Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten.
Eine Löschung der Daten erfordert Schriftform. PCS ist dann berechtigt,
Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur
Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute
und Vertragspartner weiterzugeben, wenn diese der Auftragsabwicklung dient. Die
geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden des PCS beachtet.
Sollten einzelne Bestimmungen
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Hinsichtlich des
unwirksamen Teils verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, eine
Regelung zu treffen, die dem angestrebten Erfolg unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften so nahe wie möglich kommt. In diesem Fall wird die unwirksame
Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
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